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News for companies

Entwurf des Bilanzrichtlinie-UmsetzungsgesetzesÖffnen / Schließen

Die Bundesregierung hat jetzt den Regierungsentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen, zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie, die bis zum 20. Juli 2015 erfolgt sein muss.

In erster Linie enthält das Gesetz verschiedene Erleichterungen bei den gesetzlichen Vorgaben für den Jahresabschluss. Die Änderungen sind erst ab 2016 verbindlich anzuwenden, können aber auf freiwilliger Basis bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, angewendet werden. Die Anhebung der Schwellenwerte kann sogar schon für Geschäftsjahre, die in 2014 begonnen haben, in Anspruch genommen werden. Insbesondere sind in dem Gesetz folgende Änderungen vorgesehen:

  • Schwellenwerte: Durch die deutliche Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften wesentlich erweitert. Die Werte werden auf eine Bilanzsumme von 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von 12 Mio. Euro angehoben. Damit können erheblich mehr Unternehmen als bisher bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) erhöht.
  • Bilanzanhang:
    • Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Es wird auf Angaben verzichtet, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapitalgesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden.
    • Die Liste der Pflichtangaben im Anhang wird um eine gesonderte Anteilsbesitzliste ergänzt.
    • Der Ausweis von außerordentlichen Ergebnissen wird aus der GuV gestrichen und in den Bilanzanhang verlagert.

News for Private clients

Abziehbarkeit von Ausbildungskosten: Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufigÖffnen / Schließen

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium sind derzeit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Der deutsche Gesetzgeber lässt die Kosten derzeit nur zum Sonderausgabenabzug zu (mit maximal 6.000 EUR pro Jahr).

Der Sonderausgabenabzug ist aber eher nachteilig für Auszubildende und Studenten, denn er wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn im Jahr der Kostenentstehung Einkünfte über dem Grundfreibetrag (derzeit: 8.354 EUR) erzielt wurden - was während Ausbildungs- und Studienzeiten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Verlustvortrag ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, sodass die Kosten oftmals keine steuermindernden Auswirkungen haben.

Derzeit liegt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung der Verfassungsrichter steht noch aus.

In Reaktion auf das anhängige Verfahren hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nunmehr vorläufig ergehen.

Hinweis: Ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk soll von den Finanzämtern sämtlichen Einkommensteuerbescheiden ab 2004 beigefügt werden. 



„The ignorance of tax laws doesn’t exempt from the obligation to pay taxes.
But knowledge, commonly, does.”
Meyer Amschel Rothschild 1744-1812,
deutscher Bankier