Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist Ihre optimale Betreuung unser wesentlichstes Anliegen.

Deshalb bieten wir Ihnen mit diesem Erinnerungsservice Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Steuertermine 2018

Legende: M = Monatszahler; Vj = Vierteljahreszahler

Monat Steuertermin Ende der Zahlungs-schonfrist Steuerarten
Januar 10. 15. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
Februar 12. 15. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
15. 19. Gewerbesteuer, Grundsteuer
März 12. 15. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
April 10. 13. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
Mai 11. 14. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
15. 18. Gewerbesteuer, Grundsteuer
Juni 11. 14. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Juli 10. 13. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
August 10. 13. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
15. 20. Gewerbesteuer, Grundsteuer
September 10. 13. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Oktober 10. 15. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
November 12. 15. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
15. 19. Gewerbesteuer, Grundsteuer
Dezember 10. 13. Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

Anmerkungen

Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.

Das Finanzamt ist aber nicht berechtigt, sofort einen Säumniszuschlag nach Ablauf des Fälligkeitstages zu berechnen. Denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.